Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle aktuellen und zukünftigen zwischen dem Kunden und der Firma S.E.A. Vertrieb & Consulting GmbH (nachstehend S.E.A.) geschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen insbesondere in Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter gelten nur, wenn diese durch S.E.A. in Textform bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn S.E.A. trotz abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden einen Auftrag ausgeführt hat.
§ 2 Begrifflichkeiten
Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
§ 3 Vertragsschluss
I. Alle Angebote von S.E.A. sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann S.E.A. innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen.
II. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen S.E.A. und dem Auftraggeber ist der schriftlich oder in Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von S.E.A vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen oder in Textform geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
III. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von S.E.A. nicht berechtigt, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.
IV. Angaben von S.E.A. zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
V. S.E.A. behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von S.E.A. weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von S.E.A. diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 4 Verschwiegenheitsvereinbarung
Verkaufsunterlagen und Preislisten von S.E.A. sind streng vertraulich und dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie öffentlich bekannt sind oder S.E.A eine ausdrückliche Ermächtigung in Textform hierzu erteilt hat.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
I. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Entladung und anderer eventuell anfallender öffentlicher Abgaben.
II. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist mit Rechnungserhalt die Zahlung sofort in vollem Umfang fällig. Nach Vereinbarung sind Zahlungen per Vorkasse, SEPA-Firmenlastschrift, Überweisung oder weiterer unbarer und von S.E.A. angebotener Zahlungsmöglichkeiten zu leisten. Im Falle der Überweisung kommt es auf die rechtzeitige Gutschrift auf dem Konto von S.E.A. an. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.
§ 6 Warenlieferung und Lieferzeiten
I. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager von S.E.A. oder deren Erfüllungsgehilfen. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde die Ware abzurufen oder entgegenzunehmen, sobald S.E.A. über die Bereitstellung der Ware Nachricht erteilt hat. Kommt der Kunde innerhalb einer Woche seit Abgang der Bereitstellungsanzeige bei S.E.A. der Abnahmeaufforderung nicht nach, ist S.E.A. berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und in Rechnung zu stellen.
II. Die Versandart und Transportmittel wählt S.E.A. aus, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden mit Aushändigung der Ware von der S.E.A an das Versandunternehmen über.
III. Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen aufgrund von Transportschäden gegenüber den Transportunternehmen obliegen dem Kunden. S.E.A. wird den Unternehmer bei Geltendmachung seiner Ansprüche unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Informationen erteilen und eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen abtreten, soweit solche bestehen. Im letztgenannten Fall macht der Unternehmer die Ansprüche auf eigene Kosten und eigenes Risiko geltend.
IV. Die Lieferzeit entspricht der Angabe auf der Auftragsbestätigung. Der Kunde kann nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins S.E.A. in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; erst mit Zugang der Aufforderung kommt S.E.A. in Verzug.
V. S.E.A. ist berechtigt, vor Ablauf einer angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit zu leisten oder zu liefern. S.E.A. ist auch berechtigt, in zumutbarem Umfang gegenüber Unternehmern Teilleistungen zu erbringen.
VI. S.E.A. ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit S.E.A. trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von S.E.A. für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Nr.9 dieser Bedingungen unberührt. S.E.A. wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn S.E.A. zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; S.E.A. wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
VII. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist Emsbüren.
§ 7 Anerkennung des Im- und Exportrechts
S.E.A. und der Kunde erkennen für jedes Geschäft, sämtliche der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden nationalen und internationalen Im- und Exportkontrollvorschriften als bindend an. Außerdem gelten bei allen Geschäften die Regelungen des US-Reexportrechts.
§ 8 Untersuchungspflicht
Der Unternehmer hat S.E.A. Rechts- und Materialmängel, das Fehlen durch S.E.A. zugesicherte Artikeleigenschaften sowie die Lieferung einer über die bestellte Menge hinausgehenden Artikelstückzahl oder unvollständige Lieferungen oder die Lieferung falscher Artikel, bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich in Textform mitzuteilen. Offensichtliche Mängel sind dabei solche Mängel, die bei Übergabe so offen zutage liegen, dass sie auch dem durchschnittlichen nichtkaufmännischen Kunden ohne besonderen Aufwand, also insbesondere ohne eine sachkundige Untersuchung auffallen, wie sie Kaufleuten gemäß § 377 HGB obliegt. Werden S.E.A. vorhandene Mängel nicht unverzüglich durch den Kunden gemeldet, sind Forderungen aufgrund solcher Mängel ausgeschlossen. Für alle anderen Mängel gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend.
§ 9 Haftung
I. Der Anspruch des Kunden gegenüber S.E.A. auf Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt beruht und/oder einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Naturkatastrophen, Krieg, Feuer, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargo, Epidemien, Pandemien, COVID-19 oder sonstige behördliche Maßnahmen, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
II. Weiterhin ist der Anspruch des Kunden auf Leistung ausgeschlossen, sofern die Regelungen des US-Reexportrechts einer Lieferung an den Unternehmer entgegenstehen, oder seitens der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen vorliegen. Insbesondere besteht keine vertragliche Verpflichtung, Rechtshandlungen und sonstige tatsächliche Handlungen durchzuführen, die gegen derartige Bestimmungen verstoßen würden. Etwaige Schadensersatzansprüche auf Grund der daraus resultierenden Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung sind ausgeschlossen.
(1) Mängelgewährleistung
III. Für die Rechte des Unternehmers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Unternehmer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
IV. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von S.E.A. (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
V. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die der Unternehmer S.E.A. nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
VI. S.E.A. haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Unternehmer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
VII. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann S.E.A. zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgen soll. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
VIII. S.E.A. ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Unternehmer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dieser ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
IX. Der Unternehmer hat S.E.A. die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Unternehmer S.E.A. die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn S.E.A. ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
X. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet S.E.A. nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
XI. In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Unternehmer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von S.E.A. Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist S.E.A. unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn S.E.A. berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
XII. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Unternehmer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Unternehmer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(2) Sonstige Haftung
XIII. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet S.E.A. bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
XIV. Auf Schadensersatz haftet S.E.A. – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
XV. Die sich aus Abschnitt 2 „Sonstige Haftung“ ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden S.E.A. nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Unternehmers nach dem Produkthaftungsgesetz.
XVI. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Unternehmer nur zurücktreten oder kündigen, wenn S.E.A. die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Unternehmers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
XVII. Ansprüche des Unternehmers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(3) Verjährung
XVIII. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). Soweit S.E.A. hingegen eine gebrauchte Sache verkauft und diese auch so im Angebot und/oder Auftragsbestätigung gekennzeichnet wurde wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
XIX. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Unternehmers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
XX. Die Haftung von S.E.A. entfällt für Schäden, die aus folgenden Gründen entstehen: Nichteinhaltung der technischen Anweisungen, unsachgemäße oder fehlerhafte Anwendung, mangelhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Handhabung, die Verwendung unsachgemäßer Betriebsmittel oder Ersatzmaterialien, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht von S.E.A. zu verantworten sind.
XXI. Sofern der Kunde oder Dritte unsachgemäße Veränderungen oder Reparaturen ohne vorherige Zustimmung in Textform durch S.E.A. vornehmen, übernimmt S.E.A. keinerlei Haftung für aufgrund einer solch unsachgemäßen Veränderung oder Reparatur auftretende Mängel.
§ 10 Unberechtigte Mängelrüge
Stellt sich bei der Prüfung einer Mängelrüge des Kunden heraus, dass ein Mangel nicht vorlag, hat der Kunde S.E.A. den durch die Prüfung entstandenen Aufwand nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen von S.E.A. oder, mangels Vorliegen einer solchen Taxe, nach den tatsächlich entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme der Überprüfungsleistung zu ersetzen.
§ 11 Veränderungen der Ware
S.E.A. darf die Ware dem technischen Fortschritt entsprechend verändern oder verbessern, ohne dass dies dem Kunden zuvor mitgeteilt wird, sofern Funktion und Form der Ware nicht nachhaltig beeinträchtigt oder verändert werden. S.E.A. ist berechtigt, das Nachfolgemodell des bestellten Modells auszuliefern, wenn das bestellte Modell nicht mehr lieferbar ist und es sich in Funktion oder Form nicht nachhaltig von dem Nachfolgemodell unterscheidet. Dies gilt auch für den etwaigen Fall einer Nacherfüllung bei Vorliegen eines Mangels, allerdings nur, wenn die Verbesserung bzw. Veränderung für den Kunden zu einer Qualitätssteigerung führt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
I. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von S.E.A. gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über professionelle Audiotechnik (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
II. Die von S.E.A. an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von S.E.A.. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
III. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
IV. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (siehe IX.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
V. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von S.E.A. als Hersteller erfolgt und S.E.A. unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei S.E.A. eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an S.E.A.. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, S.E.A. anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
VI. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von S.E.A. an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an S.E.A. ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. S.E.A. ermächtigt den Kunden widerruflich, die an S.E.A. abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. S.E.A. darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (siehe IX.) widerrufen.
VII. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von S.E.A. hinweisen und S.E.A. hierüber informieren, um S.E.A. die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, S.E.A. die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber S.E.A..
VIII. S.E.A. wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei S.E.A..
IX. Tritt S.E.A. bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 13 Nebenleistungen
I. Sofern S.E.A. dem Kunden einen gesonderten Nutzungs-, Positionierungs- und/oder Systemhinweis (im Folgenden: Hinweis) zur Verfügung stellt, wie die gekaufte Ware für das Vorhaben des Kunden verwendet, positioniert oder im Rahmen eines Systems genutzt werden kann, erfolgt dies ohne Erhöhung des Kaufpreises oder Berechnung eines Entgelts. Dieser Hinweis ist als Nebenleistung Bestandteil dieses Kaufvertrages. Er erfolgt im freien Ermessen von S.E.A., ein Anspruch des Kunden auf diesen Hinweis besteht damit nicht. Der Hinweis hat hinsichtlich der Umsetzung keine bindende Wirkung. Er wird anhand der von dem Kunden mitgeteilten Informationen erstellt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Der Kunde ist auch weiterhin neben diesem Hinweis verpflichtet, zu prüfen, ob die Ware nicht anderweitig besser verwendet oder positioniert werden kann und ob die empfohlene Nutzung, die Positionierung oder das System im Hinblick auf das Vorhaben fehlerhaft sind. Ein solcher Hinweis stellt keine Anleitung zur Montage dar.
II. Der Hinweis kann vom Kunden im Rahmen des bestehenden Kaufvertrages uneingeschränkt genutzt werden.
III. Zwischen S.E.A. und dem Kunden gilt auch hier § 377 HGB.
IV. Die Haftung für diese Nebenleistung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich vom Vertrag zu lösen, die bei einer von S.E.A. zu vertretenen, nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Pflichtverletzung liegt. Gleichzeitig ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von S.E.A. oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von S.E.A. beruht, nicht ausgeschlossen. Weiterhin haftet S.E.A. auch für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von S.E.A. oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von S.E.A beruhen. S.E.A. haftet auch für Vorsatz.
§ 14 Schlussbestimmungen
I. Sollten einzelne Bestimmungen in Verträgen des Kunden mit S.E.A. oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt und der sonstigen Bestimmungen in Vertrag und AGB nicht berührt. Soweit der Vertrag oder die AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksam Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner (S.E.A. und der Kunde) nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.
II. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
III. Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Emsbüren. S.E.A. ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
IV. Alle Vereinbarungen, die S.E.A. verpflichten sollen, gelten nur im Falle einer Bestätigung in Textform, wobei Internet- oder Telefaxübermittlung ausreichend sind. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Textformvereinbarung.